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Betriebsarzt - Arbeitsmediziner |
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Jeder Arbeitgeber in Deutschland ist verpflichtet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen um die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Zudem hat nach europäischer Rechtsprechung jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebsärztliche Betreuung.
Es besteht demnach die Bestellpflicht eines Betriebsarzt für sämtliche Betriebe in Europa. Unsere Betriebsärzte unterstehen unmittelbar dem Betriebsleiter. Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Sie beschränken ihre Arbeit nicht auf die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sondern schließen z.B. auch die betreibliche Gesundheitsförderung ein.
Unsere Betriebsärzte \ Arbeitsmediziner nehmen im Detail folgende Aufgaben wahr:
1.) Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Beratung des Arbeitgebers in allen Fragen, die die Arbeitsmedizin betreffen
- Beratung des Arbeitnehmers in Form von ärztlichen Untersuchungen und arbeitsmedizinischer Beratungen
- Untersuchung des Arbeitsplatzes durch Begehungen, Arbeitsplatzbewertungen und Mitarbeit bei der Gefahrenanalyse
- Information der Arbeitnehmer z.B. durch Vorträge, Merkblätter und Broschüren
2.) Gemäß berufsgenossenschaftlicher Grundsätze (G-Untersuchungen)
- G1.2. Mineralischer Staub, Teil 1: Quarzhaltiger Staub
- G1.2 Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub
- G1.3 Mineralischer Staub, Teil 3: Keramikfaserhaltiger Staub
- G2 Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)
- G3 Bleialkyle
- G4 Gefahrstoffe, die Hautkrebs hervorrufen
- G5 Ethylenglykoldinitrat oder Glycerintrinitrat (Nitroglykol oder Nitroglycerin)
- G6 Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff)
- G7 Kohlenmonoxid
- G8 Benzol
- G9 Quecksilber oder seine Verbindungen
- G10 Methanol
- G11 Schwefelwasserstoff
- G12 Phosphor (weißer)
- G13 Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)
- G14 Trichlorethen (Trichlorethylen)
- G15 Chrom-VI-Verbindungen
- G16 Arsen oder seine Verbindungen
- G17 Tetrachlorethen (Perchlorethylen)
- G18 Tetrachlorethan oder Pentachlorethan
- G19 Laserstrahlung (Erläuterungen zum Wegfall dieses Grundsatzes)
- G20 Lärm
- G21 Kältearbeiten
- G22 Säureschäden der Zähne
- G23 Obstruktive Atemwegserkrankungen
- G24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
- G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit
- G26 Atemschutzgeräte
- G27 Isocyanate
- G28 Monochlormethan (Methylchlorid)
- G29 Benzolhomologe (Toluol, Xylole)
- G30 Hitzearbeiten
- G31 Überdruckarbeiten
- G32 Cadmium oder seine Verbindungen
- G33 Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
- G34 Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
- G35 Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen
- G36 Vinylchlorid
- G37 Bildschirmarbeitsplätze
- G38 Nickel oder seine Verbindungen
- G39 Schweißrauche
- G40 Krebserzeugende Gefahrstoffe - allgemein -
- G41 Arbeiten mit Absturzgefahr
- G42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
- G43 Biotechnologie
- G44 Buchen- u. Eichenholzstaub
- G45 Styrol

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